Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedindungen der Firma hdt Anlagenbau GmbH
I. Allgemeine Bestimmungen
1. Unsere nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Den AGB des Kunden wird widersprochen, soweit diese von unseren AGB abweichen.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Diese Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
II. Angebote
Unsere Angebote sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von unseren Mitarbeitern oder Vertretern werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abbildungen in Prospekten oder Katalogen sind nicht verbindlich; Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten. Offensichtliche Irrtümer, Schreib- und Druckfehler sowie Rechenfehler sind für uns nicht verbindlich.
III. Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, d.h. ohne Anfahrt, Fahr- und Montagestunden, Verpackung und Versand.
2. Bei Leistungen, die erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erbracht werden sollen oder abgerufen werden, wird eine Angleichung des Preises an die branchenbezogene Lohn- und Preisentwicklung vorgenommen.
3. Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen für ausgeführte Montagearbeiten und Materiallieferungen zu verlangen.
4. Alle Skonti werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gewährt, dass sämtliche Abschlagsrechnungen, sowie die Schlussrechnung des jeweiligen Auftrags spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ausgeglichen sind.
5. Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
IV. Liefertermine
1. Lieferfristen und -termine gelten nur als annähernd vereinbart, es sei denn, wir haben solche ausdrücklich als verbindlich bezeichnet und schriftlich mitgeteilt. Mit dem Verbraucher vereinbarte Lieferzeiten gelten als Hinweis und sind unverbindlich. Sogenannte Fixgeschäfte werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Lieferfrist beginnt mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Klärung der technischen und kaufmännischen Einzelheiten. Dies schließt auch die Vorlage von eventuell geforderten Genehmigungen ein.
2. Wenn vom Kunden eine Änderung in der Ausführung des Liefergegenstands gewünscht wird, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend.
3. Falls unvorhergesehene Ereignisse, höhere Gewalt oder unverschuldete Nichtlieferung seitens unseres Vorlieferanten eintreten, sind wir berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Auch Teillieferungen sind zulässig und können vom Kunden nicht zurückgewiesen werden.
4. Sowohl Schadenersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung oder Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Lieferung oder Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Die Weiterveräußerung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungspflichten erfüllt hat. Für diesen Fall tritt er hiermit im voraus die Kaufpreisforderung gegen den Dritten in Höhe des uns zustehenden Rechnungsbetrages an uns ab.
3. Von einer Pfändung oder anderer Beeinträchtigung der Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Das Gleiche gilt, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet wird.
VI. Garantie/Haftung
1. Für Materialfehler und Mängel in der Ausführung leisten wir eine einjährige Garantie. Die Garantiefrist beginnt mit Rechnungsdatum. Sie erlischt, wenn der Kunde oder Dritte ohne unsere schriftliche Genehmigung Änderungen oder Reparaturen an unseren Produkten vornehmen.
2. Im übrigen gelten für Mängelansprüche die gesetzlichen Verjährungsfristen.
3. Der Kunde hat offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens binnen 14 Tagen durch schriftliche Mitteilung an uns zu rügen.
4. Bei Mängeln sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Sofern die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, steht dem Kunden das Recht zu, die Vergütung zu mindern.
5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel entstehen.
6. Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Die gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Verbindlichkeit des Vertrags
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Vertragspartner Diepholz, sofern der Kunde Kaufmann ist. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Wir speichern und verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden in unserem Haus mittels EDV.
Stand: März 2018